Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 2 Betriebe der öffentlichen Hand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- FG Niedersachsen, 21.02.2002 – 6 V 413/01
- VG Kassel, 09.04.2019 – 3 K 854/15.KS
- FG Niedersachsen, 01.12.2011 – 6 K 509/09Zitiert von 1
- BFH, 20.03.2019 – VIII B 81/18(Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO)Zitiert von 1
- BFH, 22.08.1984 – I R 102/81Zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 22.06.2006 – 15 K 2567/03 BBZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/2#abs-1 (1) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind; für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2Das gilt auch für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/2#abs-2 (2) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.